Verordnung und Bekanntmachung  der Königlichen Regierung zu Minden.

Ein edles und aufgeklärtes Volk wird stets darauf halten, daß es den ihm zukommenden Platz in der Geschichte behaupte, es wird deshalb die Schicksale der lebenden Generation nicht unter dem Gesichtspunkte einer vorüber eilenden Erscheinung, sondern unter dem eines bleibenden Zusammenhangs mit allen Geschlechtern künftiger Jahrhunderte betrachten, und diesen Zusammenhang, wahrhaft wie er der That nach ist, auch äußerlich in Wort und Schrift zu begründen sich angelegen seyn lassen.

Solchem löblichen Zwecke haben im deutschen Mittelalter die Chroniken gedient, welche bey vielen Stadtgemeinden, geistlichen Stiftungen und adligen Gütern unter öffentlicher Autorität geführt wurden, und in schlichter ungeschmückter Rede alles Merkwürdige treu erzählten, was die Beziehung in der Stadt, oder das Stift oder das Gut, von Jahr zu Jahr sich ereignet hatte. Diese Chroniken sind die Quelle, aus denen jeder Geschichtsschreiber schöpft, dem es darum zu thun ist, von den Schicksalen und dem Charakter jener früheren Zeit ein treues und vollständiges Bild zu entwerfen.

Es ist darum sehr zu beklagen, daß selbige seit mehr als einem Jahrhundert fast gänzlich außer Gebrauch gekommen sind. Deshalb aber auch ist es ein verdienstliches Werk, solchen Mangel für die Zukunft wieder zu ergänzen; und auch wir halten uns verpflichtet, so weit unser Einfluß reicht, den Maasregeln beizutreten, welche von mehreren Königlichen Regierungen, innerhalb ihrer Wirkungskreise für diesen Zweck schon ergriffen worden sind.

Wir verordnen demnach folgendes:

I. In jeder Gemeinde des Regierungs-Bezirks soll mit dem 1. Januar 1818 ein Chroniken-Buch eröffnet und regelmäßig fortgeführt werden.

II. Dieses Buch wird binnen 8 Tagen nach Empfang gegenwärtiger Verordnung angelegt, aus 50 - 100 Folio-Bogen eines weißen starken Schreibpapiers, mit Seitenzahlen versehen, und in braunes Leder eingebunden, auch auf dem Rücken mit dem Titel: "Chronik der Gemeinde N.N." - in goldenen Buchstaben versehen. Die Anschaffungskosten erfolgen aus der Gemeinde-Kasse.

III. Es bleibt dasselbe stets in deposito bey der Gemeinde-Registratur, und die Führung liegt wesentlich, dem Stadtdirektor, Bürgermeister, oder sonstigem ersten Gemeinde-Beamten an.

IV. Jedes dieser Chroniken-Bücher beginnt mit dem vorgehefteten Abdrucke der gegenwärtigen Verordnung, wovon die nöthige Anzahl Exemplare jeder landräthlichen Behörde zugefertigt wird: dann folgt als Einleitung eine kurzgefaßte Geschichte alles dessen, was in Bezug auf allgemeines politisches-, kirchliches-, Verwaltungs- und Haushaltungs-Verhältniß der Gemeinde seit dem Jahre 1800 sich in der Gemeinde oder wenigstens mit unmittelbarem Bezug auf dieselbe zugetragen hat. Dahin gehört die kurze Andeutung aller in dieser Periode erlittenen Regierungs- und Verfassungsveränderungen, die Erwähnung der stattgefundenen Kriege, mit summarischer Angabe alles dessen, was für den Zweck derselben freiwillig oder gezwungen von der Gemeinde geleistet worden ist; die namentliche Erwähnung der seit 1800 in der Gemeinde und bey ihr angestellt gewesenen weltlichen und geistlichen Beamten; die kurze Erwähnung besonders auffälliger Schicksale, welche die Gemeinde in dem gedachten Zeitraume betroffen, oder besonders preiswürdiger Handlungen, welche darin ihren Ursprung gefunden haben.  

V.  Auf diese Einleitung folgt eine kurze statistische Darstellung der Verhältnisse der Gemeinde mit Anfang des Jahres 1818, enthaltend den Namen des Landesherrn, der Provinz, des Regierungs-Bezirks, und des landräthlichen Kreises, welchem sie angehört, den Namen des zeitigen Landraths, unter welchem sie steht; die Namen aller jetzt bey der Gemeinde, und für ihre Verwaltung oder Seelsorge angestellten weltlichen und geistlichen Beamten; die Zahl ihrer Kirchen und Schulen mit Angabe der Konfession; die Namen aller zur Gemeinde gehörigen Ortschaften, mit Bemerkung der Seelenzahl; die Anzahl der Häuser; die Summe aller, unter den verschiedenen Rubriken von der Gemeinde gezahlten Steuern; die Bemerkung der hauptsächlichsten in der Gemeinde getriebenen Nahrungszweige und ihres gegenwärtigen Zustandes.

VI.  Die unter VI. und V. erwähnte Einleitung und Schilderung des Communalwesens, wie es bey Anfang der Chronik bestand, muß in allen Gemeinden bis zum Februar f. J. vollendet seyn, zu welchem Zweck die Herren Landräthe das Nöthige überall veranlassen, auch die Abschrift beider Stücke von den Gemeinde-Beamten einfordern und spätestens bis Ende März f. J. bey uns zur Ansicht einreichen wollen. Die Anfertigung dieser Vorarbeit wird, wie wir wohl einsehen, hin und wieder auf dem platten Lande mit großen Schwierigkeiten verbunden seyn, und nicht allenthalben in gleichem Grade gelingen; wir rechnen dabey auf thätigen Beystand der Herren Geistlichen und selbst anderer gebildeter Privatmänner für die desselben etwa bedürfenden Gemeinde-Beamten.

VII.  Die sodann zu beginnende und regelmäßig fortzusetzende Führung der Chronik selbst, besteht in successiver, kurz und einfach gefaßter Aufzeichnung aller merkwürdigen, die Gemeinde betreffenden Gegebenheiten, in der Ordnung wie, und mit steter Bemerkung des Datums, an welchem sie sich ereignen. Es gehören dahin:

1.    alle Veränderungen, welche nach dem 1. Januar in allen (siehe oben Nro. V.) statistisch-, politisch-, kirchlichen Verhältnissen der Gemeinde, gegen den als am Ende des laufenden Jahrs bestehend geschilderten Zustand derselben vorkommen.

2.    Alle außerordentliche, in Friedens- und Kriegszeit, für allgemeine Staats- oder besondere Communal- oder Provinzial-Zwecke, der Gemeinde auferlegte Leistungen.

3.    Alle die Gemeinde selbst betreffende Unglücksfälle von Bedeutung, es sey durch Krankheit, Feuers- und Wassernoth, Hagelschlag und andere Naturerscheinungen, Krieg, theure Zeit

4.    Alle mit auffallenden Umständen begleitete ungewöhnliche Unglücksfälle, welche Leben oder Güter eines einzelnen Gemeindegliedes betreffen.

5.    Alle schwere Verbrechen, welche etwa in der Gemeinde begangen werden und zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung gelangen.

6.    Alle in der Gemeinde vorkommende patriotische und gemeinnützige Handlungen ihrer Mitglieder, oder auch Auswärtiger, insofern sie nur auf die Gemeinde bezogen sind, wohin auch die ihrer unter Lebendigen oder auf den Todesfall gemachten Schenkungen, Stiftungen und Vermächtnisse gehören.

7.    Jede in der Gemeinde vorkommende Verbesserung oder neue Anlage gemeinnütziger öffentlicher Anstalten, sie mögen das Kirchen- oder Schulwesen betreffen, oder sonst irgend einen Zweig des Gemeindewohls zum Gegenstande haben.

8.     Alle in der Gemeinde vorkommende öffentliche Feste, mit kurzer Beschreibung der Art, wie sie gefeiert werden, auch die Anwesenheit hoher und berühmter Personen im Gemeindebezirk.

9.    Nützliche und ehrenvolle Erfindungen, Unternehmungen und Arbeiten einzelner Gemeindeglieder in Beziehung auf Kunst, Litteratur oder Gewerbe.

10.    Monatliche Angabe der stattgefundenen Preise in den vornehmlichsten Fruchtgattungen und Konsumtibilien.

11.    Am Schlusse jeden Monats eine kurze Bemerkung der in demselben vorherrschenden Witterung, mit Angabe aller etwa vorgekommenen außerordentlichen Luft- und Natur-Erscheinungen.

12.    Um Michaelis jeden Jahres eine kurze und treue Darstellung des Ausfalls der Erndte, innerhalb des Gemeindebezirks, in allen daselbst gebauten Frucht- und Futtergattungen.

13.    Am Schlusse jeden Monats eine Angabe der Hauptsummen aller im Laufe desselben in der Gemeinde gebornen, gestorbenen und copulirten Personen, wobei Fälle von besonderem Local-Interesse namentlich auszudrücken sind.

VIII.  Die mit Führung dieser Chroniken beauftragten Personen haben nie zu vergessen, daß Wahrhaftigkeit, einfache Darstellung, reine Beschränkung auf die Thatsache, ohne alle Einmischung von Privat-Ansichten, und ohne allen nicht zur Sache gehörigen Wortkram, vor allen Dingen von ihnen gefordert werden. Was würklich geschehen ist, soll die Nachwelt auf diesem Wege erfahren; nicht was dieser oder jener dabey gedacht hat.

VIII.  Den Herren Landräthen empfehlen wir die Beförderung ächt vaterländischen Werks auf das angelegentlichste. Wir machen Ihnen zur Pflicht, bey allen Verreisungen Ihrer Kreise, in jeder Gemeinde, wo Sie einen auch nur kurzen Aufenthalt nehmen, jedesmal das Chronikenbuch sich vorlegen zu lassen, und die wahrgenommene zweck- und vorschriftsmäßige Führung desselben mit Lob und Aufmunterung anzuerkennen, das Gegentheil aber mit Tadel, und dem Befinden nach, mit Ordnungsstrafe zu ahnden. Ebenso machen wir eine Inspection dieser Bücher allen das Departement bereisenden Räthen unseres Collegii hierdurch zur Pflicht, und werden auf an uns zu erstattenden Bericht von ihnen vorgekommender vorzüglicher Führung derselben, selbst zur besonderen Anerkennung dieser Verdienstlichkeit uns gern bewogen finden.

X.  Schließlich verordnen wir, daß von 1819 an, jedes Jahr in den ersten zehn Tagen des Januar-Monats, in jeder Gemeinde eine außerordentliche Sitzung des Stadt- oder Gemeinde-Raths statt finden, in derselben die Chronik des verflossenen Jahres verlesen, die Richtigkeit des Inhalts von den Anwesenden geprüft, dem Befinden nach rectificirt, sodann aber der Jahrgang durch ihre Unterschrift attestirt werden soll. Zu dieser Sitzung sind auch Pfarrer und Schullehrer der Gemeinde, und nach Größe derselben 5 - 20 der angesehensten und gebildetesten Familieväter einzuladen. Daß diese Vorlesung und Beglaubigung der Chronik vorschriftsmäßig im ganzen Kreise geschehen, oder warum sie in einzelnen Fällen etwa nicht geschehen sey, werden die Herren Landräthe von 1819 ab, in ihrem Zeitungsberichte pro Januar jedes Jahres ausdrücklich anführen.


        Minden den 12. December 1817

            Königlich Preußische Regierung.

Freih. von der Horst.  Mallinckrodt.  Kuhlmeyer.  Backmeister.  von Voigts-Rhetz.  Anz. von Pestel.  Riecke.  Delius.  Koppe.  Ganzer.  von Nordenflycht.  von Hohenhausen.  von Schele.  Kuntzen.  von Möller.  Hanff.  Schrader.  du Vignau.

 
An das Staats-Ministerium

Ich befehle, zwei kostbare Dokumente der Oeffentlichkeit zu übergeben, welche Mir, nach dem Willen Meines in Gott ruhenden Königlichen Vaters und Herrn, am Tage seines Heimganges eingehändigt worden, wovon das eine bezeichnet ist:

"Mein letzter Wille," das andere
"Auf Dich Meinen lieben Fritz, u.s.w."

anfängt, und welche beide von Seiner eigenen Hand geschrieben und vom 1sten December 1827 datirt sind.
Der Helden-König aus unserer großen Zeit ist geschieden und zu Seiner Ruhe, an der Seite der Heißbeweinten und Unvergeßlichen, eingegangen. Ich bitte Gott, den Lenker der Herzen, daß Er die Liebe des Volks, die Friedrich Wilhelm III. in den Tagen der Gefahr getragen, Ihm Sein Alter erheitert und die Bitterkeit des Todes versüßt hat, auf Mich, Seinen Sohn und Nachfolger, übergehen lasse, der Ich mit Gott entschlossen bin, in den Wegen des Vaters zu wandeln. Mein Volk bete mit mir um Erhaltung des segensreichen Friedens, des theueren Kleinods, das Er Uns im Schweiße Seines Angesichtes errungen und mit treuen Vaterhänden gepflegt hat; - das weiß Ich - sollte dies Kleinod je gefährdet werden - was Gott verhüte - so erhebt sich Mein Volk wie Ein Mann auf Meinen Ruf, wie Sein Volk sich auf Seinen Ruf erhob.
Solch ein Volk ist es werth und fähig, Königliche Worte zu vernehmen, wie die, welche hier folgen, und wird einsehen, daß Ich den Anfang Meines Regimentes durch keinen schöneren Act, als die Veröffentlichung derselben bezeichnen kann.

    Sans-Souci, den 12ten Juni 1840.


(gez.)  Friedrich Wilhelm.


Mein letzter Wille.

Meine Zeit mit Unruhe, Meine Hoffnung in Gott!


An Deinen Segen, Herr, ist alles gelegen!
Verleihe Mir ihn auch jetzt zu diesem Geschäfte.

Wenn dieser mein letzter Wille Meinen innigst geliebten Kindern, Meiner theueren Auguste und übrigen lieben Angehörigen, zu Gesicht kommen wird, bin Ich nicht mehr unter ihnen und gehöre zu den Abgeschiedenen. Mögen sie dann bei dem Anblick der ihnen wohlbekannten Inschrift: - Gedenke der Abgeschiedenen: - auch Meiner liebevoll gedenken!

Gott wolle Mir ein barmherziger und gnädiger Richter sein, und Meinen Geist aufnehmen, den Ich in seine Hände befehle. Ja, Vater, in Deine Hände befehle Ich Meinen Geist! In einem Jenseits wirst Du Uns alle wieder vereinen, mögtest Du Uns dessen, in Deiner Gnade, würdig finden, um Christi Deines lieben Sohnes Unsers Heilandes Willen,  Amen.

Schwere und harte Prüfungen habe Ich nach Gottes weisem Rathschluß zu bestehen gehabt, sowohl in Meinen persönlichen Verhältnissen (insbesondere, als Er Mir vor 17 Jahren das entriß, das Mir das liebste und theuerste war) als durch die Ereignisse, die mein geliebtes Vaterland so schwer trafen. Dagegen aber hat Mich Gott: ewiger Dank sei Ihm dafür: auch herrliche, frohe und wohlthuende Ereignisse erleben lassen. Unter die ersten rechne Ich vor allen die glorreich beendeten Kämpfe in den Jahren 1813., 14. und 15., denen das Vaterland seine Restauration verdankt. Unter die letztern, die frohen und wohlthuenden, aber rechne Ich insbesondere, die herzliche Liebe und Anhänglichkeit, und das Wohlgelingen Meiner geliebten Kinder: so wie die besondere unerwartete Schickung Gottes, Mir noch in Meinem fünften Dezennium eine Lebensgefährtin zugeführt zu haben, die Ich als ein Muster treuer und zärtlicher Anhänglichkeit öffentlich anzuerkennen Mich für verpflichtet halte.

Meinen wahren, aufrichtigen Dank Allen, die dem Staate und Mir mit Einsicht und Treue gedient haben.

Meinen wahren, aufrichtigen und letzten Dank Allen, die mit Liebe, Treue und durch ihre persönliche Anhänglichkeit, Mir ergeben waren.
Ich vergebe allen Meinen Feinden: auch denen die durch hämische Reden, Schriften oder durch absichtlich verunstaltete Darstellungen, das Vertrauen Meines Volks, Meines größten Schatzes (doch Gottlob nur selten mit Erfolg), Mir zu entziehn, bestrebt gewesen sind.


    Berlin, den 1sten Dezember 1827.


                            (gez.)   Friedrich Wilhelm.

Auf Dich, Meinen lieben Fritz, geht die Bürde der Regierungsgeschäfte in der ganzen Schwere ihrer Verantwortlichkeit über. Durch die Stellung, die Ich Dir in Beziehung auf diese angewiesen hatte, bist Du mehr als mancher andere Thronfolger darauf vorbereitet worden. An Dir ist es nun, Meine gerechten Hoffnungen und die Erwartungen des Vaterlandes zu erfüllen - wenigstens danach zu streben. Deine Grundsätze und Gesinnungen sind mir Bürge, daß Du ein Vater Deiner Unterthanen sein wirst.

Hüte Dich jedoch vor der so allgemein um sich greifenden Neuerungssucht, hüte Dich vor unpraktischen Theorien, deren so unzählige jetzt im Umschwunge sind, hüte Dich aber zugleich vor einer fast eben so schädlichen, zu weit getriebenen Vorliebe für das Alte, denn nur dann, wenn Du diese beiden Klippen zu vermeiden verstehst, nur dann sind wahrhaft nützliche Verbesserungen gerathen.

Die Armee ist jetzt in einem seltenen guten Zustande; sie hat seit ihrer Reorganisation Meine Erwartungen wie im Kriege, so auch im Frieden erfüllt. Möge sie stets ihre hohe Bestimmung vor Augen haben; möge aber auch das Vaterland nimmer vergessen, was es ihr schuldig ist.

Verabsäume nicht die Eintracht unter den europäischen Mächten, so viel in Deinen Kräften, zu befördern; vor allem aber möge Preußen, Rußland und Oesterreich sich nie von einander trennen; ihr Zusammenhalten ist als der Schlußstein der großen europäischen Allianz zu betrachten.

Meine innig geliebten Kinder berechtigen mich Alle zu der Erwartung, daß ihr stetes Streben dahin gerichtet sein wird, sich durch einen nützlichen, thätigen, sittlich reinen und gottesfürchtigen Wandel auszuzeichnen; denn nur dieser bringt Segen, und noch in Meinen letzten Stunden soll dieser Gedanke Mir Trost gewähren.

    Gott behüte und beschütze das theuere Vaterland.
    Gott behüte und beschütze Unser Haus, jetzt und immerdar. Er segne Dich, meinen lieben Sohn und Deine Regierung und verleihe Dir Kraft und Einsicht dazu, und gebe Dir gewissenhafte, treue Räthe und Diener, und gehorsame Unterthanen.  Amen!

Berlin, den 1sten Dezember 1827.

(gez.)   Friedrich Wilhelm.